MIETRECHT

Grundlage der mietrechtlichen Beziehungen zwischen Mietern und Vermietern ist der Mietvertrag.

Mit dem Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter gegenüber dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren, während im Gegenzug der Mieter verpflichtet ist, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Hört sich unkompliziert an, führt aber als sog. Dauerschuldverhältnis zu einer Vielzahl verschiedener rechtlicher Problemstellungen zwischen den Parteien mit erheblichen Konfliktpotenzial, bei deren Lösung wir gerne behilflich sind.

Dabei ergeben sich insbesondere folgende Themenschwerpunkte, bei der wir unsere Mandanten aus dem Mieter- und Vermieterbereich beraten und - falls erforderlich - auch gerichtlich konsequent mit der Durchsetzung ihrer Rechte vertreten:



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