Bei geringem Einkommen und Vermögen kann Prozesskostenhilfe (PKH) in Anspruch genommen werden, wenn ein gerichtliches Verfahren notwendig wird.

Bei Gewährung von PKH werden die Gerichtskosten und die des eigenen beigeordneten Rechtsanwalt ganz oder teilweise vom Staat getragen.

Die Gewährung der PKH unterliegt jedoch bestimmten Vorraussetzungen (vgl. § 114 ZPO):


Hinreichende Aussicht auf Erfolg und nicht mutwillig

Die beabsichtigte Erhebung einer Klage oder die Verteidigung gegen eine Klage muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen und das Verfahren damit unterstützungsberechtigt ist, überprüft das Gericht im Rahmen einer Vorprüfung. Es muss also im Rahmen eines Antrages  beim Prozessgericht dargelegt werden, dass das entsprechende Verfahren, sofern es die finanziellen Verhältnisse zuließen, auch ohne die Unterstützung durch die Prozesskostenhilfe geführt werden würde. In diesem Antrag muss das Streitverhältnis ausführlich und vollständig dargestellt sein. Es muss sich die vom Gesetz geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg schlüssig ergeben. Etwaige Beweismittel sind anzugeben.


Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

Der Darstellung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist zudem eine Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse beizufügen. Dafür ist ein amtlicher Vordruck vollständig und unter Beifügung von Belegen auszufüllen.


Nützlicher Link:

Erklärung über die persönlichen u. wirtschaftlichen Verhältnisse mit Hinweisblatt !

Beachten Sie bitte:

Auch bei Gewährung von PKH tragen Sie im Unterliegensfalle die Kosten des gegnerischen Prozessbevollmächtigten! Ausnahme: Im Arbeitsgerichtsverfahren der ersten Instanz hat die unterliegende Partei die Kosten des gegnerischen Prozessbevollmächtigten nicht zu erstatten.

Im Bereich des außergerichtlichen Verfahrens steht Ihnen die Beratungshilfe zur Seite. Für weitere Informationen dazu verweisen wir auf den Menüpunkt Beratungshilfe.

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