RECHTSANWALTSVERGÜTUNGSGESETZ (RVG)

Das Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG) legt der Berechnung der Anwaltsgebühren regelmäßig den sogenannten Gegenstandswert zugrunde, von dem die konkrete Gebühr abgeleitet werden. Der Gegenstandswert bemisst sich z.B. nach der Forderungshöhe, dem Nachlasswert oder der Schadenshöhe.

Rechtschutzversicherungen übernehmen Anwaltsgebühren im Rahmen des RVG.

Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 1. Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr geregelt. Stattdessen legt der Gesetzgeber in § 34 RVG fest, dass für die außergerichtliche Beratung der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wird keine Vereinbarung getroffen, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bzw., wenn der Mandant Verbraucher ist, für eine Erstberatung ein Honorar in Höhe von höchstens 190,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.

In einzelnen Fällen, insbesondere bei geringen Gegenstandswerten, ist auch die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für eine Erstberatung möglich.

Es ist für uns selbstverständlich, dass vor Mandatsübernahme die Mandanten über die voraussichtlichen Kosten unserer Inanspruch-nahme aufgeklärt werden. Also scheuen Sie sich nicht zu fragen!

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