Für den Fall, dass Sie die Kosten für einen Rechtsanwalt, die für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens entstehen können (= Beratung, Vertretung, Schriftverkehr, außergerichtliche Streitbeilegung) oder im obligatorischen Güteverfahren nach § 15 a EGZPO entstehen, nicht aufbringen können, steht Ihnen die Beratungshilfe zur Seite.
Die wesentlichen Regelungen zu der Beratungshilfe finden sich im Beratungshilfe-
Die Beratungshilfe wird in den Bereichen des Zivilrechts (z.B. Mietangelegenheiten, Verkehrsunfallsachen, Schadensersatz, erbrechtliche, familienrechtlichen Angelegen-
In Bereichen des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird ebenfalls die Beratungshilfe gewährt. Allerdings erfolgt hier keine Vertretung oder Verteidigung durch den Rechtsanwalt.
Beantragung des Beratungshilfeschein
Einen Beratungshilfeschein beantragen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Hierzu sollten Sie bei der zuständigen Rechtsantragsstelle persönlich vorsprechen und Nachweise Ihrer Einkommensituation gleich zur Vorlage mitnehmen.
Wenn Ihnen der Beratungshilfeschein durch die Rechtsantragsstelle übergeben wurde, können Sie diesen beim Anwalt Ihrer Wahl vorlegen, der dann Ihre rechtlichen Interessen im außergerichtlichen Bereich, wie oben dargestellt, wahrnimmt.
Beachten Sie bitte:
Sie können zwar auch direkt zum Anwalt gehen, der dann nachträglich für Sie die Beratungshilfe beantragt. Allerdings laufen Sie hierbei Gefahr, dass Sie letztendlich die Kosten für den Anwalt selbst tragen müssen, wenn das Gericht den nachträglichen Antrag ablehnen sollte.
Nützlicher Link:
Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe mit allgemeinen Hinweisen !
Im Bereich des gerichtlichen Verfahrens steht Ihnen die Prozesskostenhilfe zur Seite. Für weitere Informationen hierzu verweisen wir auf den Menüpunkt Prozesskostenhilfe.
Beratungshilfe